Krankentransport
Krankentransportkosten werden von der Grundversicherung zur Hälfte übernommen, wenn die betreffende Person nicht selbstständig ins Spital oder zum Arzt gebracht werden kann.
Krankentransport ist nicht gleich Rettungsdienst
Von einem Krankentransport spricht man dann, wenn eine erkrankte Person für eine Untersuchung ins Spital oder zum Arzt transportiert werden muss. Vorrausetzung dafür, dass es sich um einen Krankentransport handelt, ist die gesundheitliche Stabilität der zu befördernden Person. Beispielsweise kann es um eine Kontrolluntersuchung nach einer Operation gehen, zu einem Zeitpunkt an dem der Patient bereits wieder zu Hause ist. Es liegt also keine akut lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung vor.
Muss eine Person erst aus einer lebensbedrohlichen Notlage gerettet und dann per Nottransport ins Spital gebracht werden, fällt der Transport unter die Rettungskosten (Rettungsdienst).
Was zahlt die Krankenkasse?
Die Grundversicherung der Krankenkassen übernimmt die Kosten für einen Krankentransport nur dann, wenn die betreffende Person nicht in der Lage ist, sich selbstständig ins Spital oder zum Arzt zu begeben. Für die medizinisch notwendigen Transporte werden von der Grundversicherung 50 Prozent übernommen, maximal 500 Schweizer Franken pro Jahr. Über entsprechende Zusatzversicherungen können auch höhere Beträge abgedeckt werden.
Keine Kosten werden übernommen, wenn der Weg selbstständig bewältigt werden kann. Wer sich also mit seinem Privatauto oder mit Bus und Bahn auf den Weg macht, muss die anfallenden Kosten vollständig selber tragen.
Transport zwischen Spitälern
Ist aus medizinischen Gründen eine Verlegung zwischen zwei oder mehreren Spitälern notwendig, handelt es sich nicht um einen Krankentransport. Die entsprechenden Kosten werden aus der Versicherung für Spitalaufenthalte gedeckt und gehen somit nicht mit in die 500 Franken Pauschale für Krankentransporte ein.
Ärztliche Begleitung beim Krankentransport
Aus medizinischen Gründen kann die Begleitung eines Arztes beim Krankentransport erforderlich sein. Die für den Arzt entstehenden Kosten fallen unter die ärztlichen Pflichtleistungen. Diese Rechnungen werden von den Krankenkassen separat übernommen und fallen somit ebenfalls nicht unter die 500 Franken Pauschale.